P3 23 69 VERFÜGUNG VOM 26. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, und Y _________, beide Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo, 3097 Liebefeld gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwältin Lucie Wellig und Z _________, Beschuldigter und Beschwerdegegner (Urkundenfälschung und versuchter Betrug) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2023 (MPG 20 206) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 und Art. 119 StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO anfechten. Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden ist (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Bei Straftaten ge- gen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allge- meinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen von Personen öffentlichen Glaubens, mithin das Interesse des Staates an einer zuver- lässigen Amtsausführung. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls durch die Urkundenfälschung eine bestimmte Person benachteiligt wird; namentlich wenn mit der Urkundenfälschung gleichzeitig ein schädigendes Vermögens- delikt ausgeübt wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, 137 IV 167 E. 2.3.1, 129 IV 53 E. 3.2 f., 119 IA 342 E. 2b; Mazzucchelli/Postizzil, Basler Kommentar, 2. A., N. 73, 85a zu Art. 115 StPO).
- 4 - Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschuldigte habe im Zivilverfahren eine ge- fälschte Urkunde als Beweismittel hinterlegt und sie damit zu betrügen versucht. Als mutmasslich Geschädigte sind sie unmittelbar in ihren Rechtsgütern betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
E. 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die beschwer- deführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte
- 3 - des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer haben die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2023, welche noch am gleichen Tag versandt worden ist, am 17. Februar 2023 in Emp- fang genommen und dagegen am 27. Februar 2023 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
E. 1.4 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs.
E. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom
27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). Dabei dürfen sie auch Beweise würdigen, etwa wenn der Strafkläger ein widersprüchli- ches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von
- 5 - vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3, 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
E. 2.2 Der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender unstrittiger Sachver- halt zu Grunde: Die beiden Beschwerdeführer haben als Pächter mit dem Beschuldigten und dessen Ehegattin als Verpächter einen Pachtvertrag über das Motel und Restaurant A _________ in B _________ abgeschlossen. Der Kontrakt wurde von allen Parteien unterzeichnet und datiert vom 27. September 2013 bzw. 2. Oktober 2013. Die Parteien haben eine feste Pachtdauer von sechs Monaten, beginnend am 1. Dezember 2013 bis am 31. Mai 2014 und einen monatlichen Pachtzins von Fr. 10'000.00 vereinbart. Im Zu- sammenhang mit dem Pachtverhältnis gründeten die Pächter die Kollektivgesellschaft «Motel- Restaurant A _________, X _________ & Co., B _________», deren Eintragung und Beginn am 24. Oktober 2013 erfolgte. Die beiden Pächter kündigten am 4. Februar 2014 das Pachtverhältnis ausserordentlich auf den 28. Februar 2014. Die Kollektivge- sellschaft wurde am 21. Februar 2014 gelöscht. Der Beschuldigte betrieb den Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 für ausstehende Schulden aus dem Pachtverhältnis, wogegen dieser keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und dessen Ehe- frau am 3. Januar 2020 eine negative Feststellungsklage über den in Betreibung gesetz- ten Betrag von Fr. 20'711.90 nebst 5% Zins seit dem 1. März 2014 ein. Im Zivilverfahren hinterlegte der Beschuldigte eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Pachtver- trags betreffend die Bezahlung der ausstehenden Pachtzinsen und die Auflösung des Pachtverhältnisses, datiert vom 26. und 27. Februar 2014. Gemäss der Ziffer 1 verein- barten die Parteien: «Die Pächter bezahlen vom ausstehenden Pachtzins der Monate Dezember 2013, Januar 2014 und Februar 2014, von gesamthaft Fr. 25'000.--, am Mon- tag den 24. Februar 2014 an die Verpächter als Teilzahlung des Pachtzinses Fr. 6'000.-
- (Franken sechstausend)». In Ziffer 2 steht: «Der Restpachtzins der Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 von Fr. 19'000.-- (Franken neunzehntausend) ist zahlbar in 19 Monatsraten à Fr. 1'000.--, zahlbar am letzten jedes Monats, erstmals am 31. März 2014. Für diese Ratenzahlung ist den Verpächtern eine Kopie eines Dauerauftrages bei einer Bank im Verlaufe des Monats März 2014 zuzustellen». Weiter regelten die Parteien in Ziffer 6 den Rückzug des Retentionsbegehrens durch den Verpächter nach der Zahlung von Fr. 6'000.00 gemäss Ziffer 1.
- 6 -
E. 2.3 Die Beschwerdeführer erhoben am 1. April 2020 eine Strafklage wegen Urkunden- fälschung (Art. 317 StGB) sowie versuchtem Betrug (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) und behaupteten, ihre Unterschriften auf der im Zivilverfahren hinterlegten Vereinbarung seien gefälscht worden. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. Februar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung und begründete, eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) liege nicht vor, zumal der Beschuldigte diese Vereinbarung als Privatperson und nicht als Notar im Amt errich- tet habe. Weiter handle es sich bei der Vereinbarung nicht um eine Urkunde, da die Tatsachen von rechtlicher Bedeutung sich aus anderen Dokumenten ergeben würden. Die Vereinbarung beinhalte keine über den Pachtvertrag hinausgehenden Rechte sowie Pflichten, habe neben den anderen Urkunden keine erhöhte Beweiskraft und würden dem Beschuldigten keinen Vermögensvorteil bringen. Demnach sei auch der Straftatbe- stand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) nicht erfüllt. Sodann habe der Beschul- digte kein Lügengebäude errichtet und sich keiner besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient. Die Vereinbarung habe von den Parteien leicht überprüft werden können, was Arglist und damit versuchter Betrug ausschliesse (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB). Die Beschwerdeführer haben gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eine Beschwerde eingereicht und bringen vor, sie würden einen Vermögensnachteil erleiden. Die Staats- anwaltschaft habe zudem gar nicht geprüft, ob die Unterschriften gefälscht seien, son- dern nur gesagt, es würden sich um Kopien handeln. Es sei ein graphologisches Gut- achten zu errichten.
E. 3.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fäl- schen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unter- schrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), machen sich der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB).
E. 3.2 In diesem Sinne können sich Notare als Personen öffentlichen Glaubens (Art. 110 Abs. 5 StGB; Art. 3 NG) der Urkundenfälschung im Amt strafbar machen, wenn zwischen der Tathandlung und ihrem Amt ein Zusammenhang besteht bzw. eine Berufs- oder Amtspflicht verletzt worden ist (Bundesgerichtsurteil 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002 E. 4). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellte, verfasste der Beschuldigte die
- 7 - besagte Vereinbarung als Privatperson zu eigenen Zwecken und nicht in seiner Funktion als Notar. Mithin fällt eine Strafbarkeit nach Art. 317 StGB ausser Betracht. Da das Straf- monopol beim Staat liegt und insoweit die Offizialmaxime gilt (Art. 7 Abs. 1 StPO), ist auch ohne entsprechende Vorbringen der Privatklägerschaft der Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB zu prüfen, soweit die Urkun- denfälschung im Amt als lex specialis ausgeschlossen werden kann.
E. 4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet oder beurkunden lässt. Tatvarianten der Urkundenfälschung sind un- ter anderem das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem vermeintlichen Urheber nicht identisch ist («Fälschen einer Urkunde»; Urkundenfäl- schung i.e.S.) und das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen («Falsch- beurkundung»). Die Falschbeurkundung erfordert eine erhöhte Glaubwürdigkeit an die Urkunde; der Adressat muss ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Demgegenüber bestehen bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne nicht dieselben hohen Anforderungen an die Beweiseignung des Schriftstücks (Bundes- gerichtsurteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3, 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2). Zu prüfen ist bloss, ob die Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 123 IV 17 E. 2c; Bundesgerichtsurteile 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2, 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3).
E. 4.2 Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der sog. «Geistigkeits- theorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Wer eine Unterschrift fälscht, errichtet objektiv eine unechte Urkunde (BGE 128 IV 265 E. 1.2; Bundesgerichtsurteil 6B_772/2011 vom
26. März 2012 E. 2.4.1). Ebenso ist die Urkunde unecht, wenn der wirkliche Aussteller neben seiner Unterschrift diejenige eines andern als Mitunterzeichner hinzufügt (Boog, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 9 zu Art. 251 StGB).
- 8 -
E. 4.3 In Frage kommt vorliegend somit eine Urkundenfälschung im engeren Sinne, da dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die Unterschriften der Beschwerdeführer auf der Vereinbarung über die Bezahlung der ausstehenden Pachtzinse und die Auflö- sung des Pachtverhältnisses gefälscht. Entgegen der Ausführungen der Staatsanwalt- schaft erscheint die Vereinbarung per se geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Ihr kommt über den Pachtvertrag hinaus eigenstän- dige Bedeutung zu, zumal sich die Parteien damit über die Beendigung und die Tilgung der ausstehenden Schulden ausgesprochen haben. Einfach-schriftliche Vertragsdoku- mente sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Vertragsparteien übereinstim- mend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3). Unter Umständen könnte die Vereinbarung gar als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, wobei nach der sogenannten «Basler Rechtsöffnungspraxis» noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssten (Art. 82 Abs. 1 SchKG; BGE 145 III 20 E. 4.3.1; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 99 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen). Insgesamt kommt der Vereinbarung in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinn Urkundenqualität zu.
E. 4.4 Vorliegend ist zu prüfen, ob auf der Grundlage der Behauptungen der Beschwerde- führer und der vorhandenen Beweise ein Anfangsverdacht besteht, welcher über blosse Vermutungen hinausgeht und die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt.
E. 4.4.1 Zentrales Beweismittel ist die Vereinbarung, welche laut den Beschwerdeführern gefälscht worden sein soll. Der Kontrakt regelt die Vertragsauflösung und die Tilgung der ausstehenden Schulden aus dem Pachtverhältnis. Sie ist auf Seiten der Verpächter vom Beschuldigten mittels Originalunterschrift signiert sowie auf den 27. Februar 2014 datiert worden. Für die Pächter liegen in Kopie zwei Unterschriften vor und ein ebenfalls in Ko- pie angegebenes Datum vom 26. Februar 2014. Übrige Dokumente wie der Pachtvertrag, der Nachtrag zum Pachtvertrag oder die In- spektionskontrolle wurden jeweils von allen vier Parteien in Original unterzeichnet (S. 297, 298). Sodann ist mit der Kündigung des Pachtverhältnisses ein weiteres Doku- ment mit einer Originalunterschrift der Beschwerdeführer aktenkundig (S. 299). Ein Ver- gleich der Unterschriften zeigt, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Ver- einbarung mit jenen auf den übrigen Dokumenten vermeintlich übereinstimmt, soweit dies von blossen Augen beurteilt werden kann. Die andere Unterschrift auf der Verein- barung, welche von der Beschwerdeführerin stammen müsste, weicht jedoch von der Signatur anderer Aktenstücken ab.
- 9 -
E. 4.4.2 Alle vier Parteien wurden zu den Tatvorwürfen polizeilich befragt. Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2020, dass eine Vereinbarung erstellt worden sei und er eine solche unterzeichnet habe. Der Verpächter habe alle Versprechungen, die er gemacht habe, nicht eingehalten. Er hätte sich zu diesem Zeitpunkt nie dazu hinreissen lassen, eine Vereinbarung zu unter- zeichnen, wonach er ihm etwas schulde. Optisch sehe dies seiner Unterschrift ähnlich, aber es sei nicht seine (S. 214). Ebenso dementierte die Beschwerdeführerin am 15. September 2020, die entspre- chende Vereinbarung unterzeichnet zu haben. Die Unterschrift entspreche nicht der ih- rigen. Damals habe sie mit X _________ unterzeichnet, aber seit der Scheidung sei ihr Name Y _________. Ihre Unterschrift weise einen ganz anderen Schriftzug auf. Zum Beweis hinterlegte sie den Reisepass und die neue Aufenthaltsbestätigung (S. 174). Die Ehegattin des Beschuldigten erklärte am 14. April 2021, sie denke, ihr Ehemann habe mit den Pächtern die Vereinbarung errichtet. Sie sei wahrscheinlich nicht anwe- send gewesen, sonst hätte sich auch mitunterschrieben (S. 223). Der Beschuldigte erläuterte am 14. April 2020, der Beschwerdeführer habe ihm am
20. Februar 2014 eine E-Mail betreffend die ausstehenden Mietzinszahlungen geschickt. Den Vorschlag habe der Beschuldigte in einer Vereinbarung umgesetzt und diese dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer habe die unterzeichnete Vereinba- rung zurückgeschickt und er habe sie danach selbst auch noch unterzeichnet. Er habe nur die persönliche Unterschrift als Verpächter hingesetzt und nicht jene der Pächter gefälscht. Aus seiner Sicht sei durch Vergleich mit anderen Dokumenten offensichtlich und klar, dass es sich hierbei um die Unterschrift des Beschwerdeführers handle. Von einer Urkundenfälschung könne keine Rede sein (S. 242, 244). Ob der Beschwerdefüh- rer die Vereinbarung seiner Ehefrau gezeigt habe und von wem die Unterschrift unter jener des Beschwerdeführers herstamme, wisse er nicht. Offensichtlich stimme die zweite Unterschrift nicht mit jener auf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin überein. Er habe die Vereinbarung mit den zwei Unterschriften per Post vom Beschwer- deführer erhalten (S. 245, 250). Ob er das Original oder nur eine Kopie erhalten habe, könne er nicht mehr sagen (S. 246). Danach gefragt, wieso er erst im 2019 eine Betrei- bung eingeleitet habe, meinte er, er habe seit der Unterzeichnung nie mehr etwas vom Beschwerdeführer gehört. Die Angelegenheit sei ein bisschen in Vergessenheit geraten und kurz vor der Betreibung habe er sich um verschiedene Angelegenheiten des Be- triebs gekümmert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht
- 10 - nachgekommen sei. Geldschulden seien ganz klar Bringschulden und der Beschwerde- führer hätte genug Zeit gehabt, seine Zusage zu erfüllen (S. 246). Auch Nachfrage, wieso er die Vereinbarung nicht vorab unterzeichnet habe, erklärte der Beschuldigte, der Vorschlag zum Vergleich sei vom Beschwerdeführer gekommen und er habe diesem die Möglichkeit geben wollen, zu sagen, ob er mit dem ausgearbeiteten Dokument einver- standen sei (S. 249).
E. 4.4.3 Die erwähnte E-Mail vom 20. Februar 2014 ist aktenkundig. Darin insistiert der Pächter gegenüber dem Verpächter, es solle doch möglich sein, miteinander zu reden, sich zusammen zu setzen und zu einigen, wie die Situation gelöst werden könne. Der Beschwerdeführer schlägt wortwörtlich vor: «Wir bieten Ihnen folgendes: Sie ziehen al- les zurück und wir kommen nächste Woche zusammen. Von unserer Seite übergeben wir Ihnen einen Teil des Mietzinses (CHF 6'000.-, sechstausend Franken) und den Rest teilen wir in Monatsraten auf. Wir sind auf jeden Fall offen, mit Ihnen eine Lösung zu finden. Teilen Sie mir bitte mit, ob Sie damit einverstanden sind?» (S. 131).
E. 4.5 Die Schilderungen des Beschuldigten zur Entstehung der Vereinbarung sind strin- gent und nachvollziehbar. Sie lassen sich durch Beweise stützten, insbesondere durch die zitierte E-Mail vom 20. Februar 2014. Diverse Punkte daraus, beispielsweise die Mietzinsabzahlung und der erwähnte Rückzug wurden in die Vereinbarung eingearbei- tet. Ein Teil der Abmachung wurde auch umgesetzt, so haben die Pächter den Betrag von Fr. 6'000.00 bezahlt und der Verpächter hat das Retentionsbegehren zurückgezo- gen. Auf der anderen Seite widerspricht die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zu jenem Zeitpunkt nicht zu Vergleichsverhandlungen bereit gewesen sei, besagter digitaler Botschaft diametral. Laut der E-Mail, ging die Offensive für den Einigungsversuch vom Pächter aus. Es er- scheint schlüssig, dass der Verpächter als Notar, welcher sich mit Verträgen auskannte, daraufhin eine Vereinbarung aufsetzte, dem Beschwerdeführer zustellte und es diesem überliess, zuerst zu unterzeichnen oder Änderungsvorschläge anzubringen. Die retour- nierte Vereinbarung ergänzte er danach mit seiner eigenen Unterschrift, was sich auch mit den angegebenen Daten, 26. Februar 2014 und 27. Februar 2014 erklären lässt. Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht weiter, dass er offen zugegeben hat, wenn er etwas nicht wusste, zum Beispiel, ob er das Original oder eine Kopie mit den zwei Unterschriften zurückerhalten hat. Es ist ihm auch zu Gute zu halten, dass er die
- 11 - zweite Unterschrift auf der Vereinbarung nicht mit der Signatur der Beschwerdeführerin auf offiziellen Dokumenten als identisch erachtet hat. Die Umsetzung der behaupteten Urkundenfälschung erscheint weiter unstimmig. Es ist nicht logisch, weshalb der Beschuldigte die Unterschrift des Beschwerdeführers mit ei- ner derartigen Exaktheit hätte fälschen sollen, aber jene der Beschwerdeführerin derart offensichtlich nachgeahmt hätte, so dass diese auf einen Blick als Fälschung entlarvt werden könnte. Zudem legte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2023 nachvollziehbar dar, es wäre technisch zwar möglich gewesen, die Unterschrift des Beschwerdeführers in die Vereinbarung hineinzukopieren, nicht aber der Beisatz «26. Februar 2014», weil kein anderes Dokument mit dieser handschriftlichen Datierung existieren würde. Die gesamten Umstände – die Auflösung des Pachtverhältnisses, der E-Mail-Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer, die Suche nach einer einver- nehmlichen Lösung – sprechen klar dafür, dass der Verpächter die aufgesetzte Verein- barung dem Pächter zugestellt hat und jener ein Exemplar mit zwei Unterschriften darauf zurückgesandt hat. Ob er selbst die Unterschrift seiner Ehegattin unter die eigene ge- setzt hat oder diese ebenfalls mitunterzeichnet hat, kann offenbleiben. Jedenfalls er- scheint die Behauptung, der Beschuldigte habe die Unterschrift gefälscht, unwahr- scheinlich und ohne plausible Tatsachengrundlage.
E. 5.1 Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zu- sätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_109/2018 vom
13. Juni 2018 E. 4.1, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen).
E. 5.2 Die Privatklägerschaft beantragt die Durchführung eines graphologischen Gutach- tens. Da es sich bei den zwei Unterschriften auf der Vereinbarung um Kopien handelt, dürften gewisse physikalisch-technische Untersuchungen sowie mehrere wesentliche graphischen Merkmalsklassen nur eingeschränkt oder gar nicht anwendbar sein (vgl. Richtlinie 4.1 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung, abrufbar unter: https://www.gfs2000.de/richtlinien_de.html). Doch selbst wenn ein solches Gutachten errichtet würde, wäre daher nicht zu erwarten, dass dieses aufgrund der Ausgangslage die gewonnene Überzeugung zu erschüttern vermöchte. Es ist nur schwer vorstellbar,
- 12 - dass eine solche Expertise ein hinreichend sicheres Resultat liefern könnte, dass der Beschuldigte die Unterschriften gefälscht hätte.
E. 6.1 Die Privatklägerschaft wirft dem Beschuldigten neben der Urkundenfälschung ver- suchten Betrug vor. Zwischen Urkundenfälschung und Betrug besteht wegen der Ver- schiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5, 129 IV 53 E. 3).
E. 6.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Das Gegenüber soll sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte An- zeichen für Unechtheit aufweisen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2). Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkei- ten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Bundesgerichtsurteile 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2, 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
E. 6.3 Da vorliegend kein plausibles Sachverhaltsfundament für die Urkundenfälschung besteht und sich der Betrugsvorwurf darin erschöpft, fehlen auch für diesen Tatbestand hinreichende Anhaltspunkte, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Es wäre schliesslich sowohl in Bezug auf die Urkundenfälschung wie auch den Betrug betreffend zu prüfen, ob überhaupt eine Bereicherung möglich ist, zumal der Beschul- digte laut hier strittiger Vereinbarung den Pächtern finanziell entgegenkommt.
E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen.
- 13 -
E. 8.1 Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihren Anträgen, womit ihnen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
E. 8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichts- gebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren wenig umfang- reich, aber es waren im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme einige Tat- und Rechtsfragen zu beurteilen – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 ver- rechnet.
E. 8.3 Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfah- rensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat der Beschuldigte, gegen welchen mit der Nichtanhandnahmverfü- gung keine Strafuntersuchung eröffnet wird, grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Darunter fallen insbesondere die Auslagen für die Wahlverteidigung der be- schuldigten Person (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 139 IV 241 E. 1) oder Entschädi- gungen für wirtschaftliche Einbussen, vor allem Lohn- oder Erwerbseinbussen, soweit diese kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zu- rückzuführen sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 237 E. 1.3). Eine Entschädi- gung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teil- nahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen ist in der StPO indes nicht vorgesehen (Bundesgerichtsurteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1).
- 14 - Der Beschuldigte hat keine anwaltliche Vertretung bestellt und legt nicht dar, dass das Strafverfahren für ihn kausal eine wirtschaftliche Einbusse nach oben erwähnten Krite- rien zur Folge gehabt hätte. Eine solche ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Mithin ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.00 werden Y _________ und X _________ auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 26. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 23 69
VERFÜGUNG VOM 26. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, und Y _________, beide Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo, 3097 Liebefeld gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwältin Lucie Wellig und Z _________, Beschuldigter und Beschwerdegegner
(Urkundenfälschung und versuchter Betrug) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2023 (MPG 20
206) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt
- 2 - Verfahren A. Y _________ und X _________ reichten am 1. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen Z _________ eine Strafklage wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und versuchtem Betrug (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) ein. Sie be- haupteten, der Beschuldigte habe im Zivilverfahren hinsichtlich einer von ihnen einge- reichten negativen Feststellungsklage eine gefälschte Vereinbarung vom 26/27. Februar 2014 hinterlegt. Die Unterschriften auf der Vereinbarung über die Auflösung des Pacht- verhältnisses und die ratenweise Bezahlung von ausstehenden Restzinsen stamme nicht von ihnen bzw. sei gefälscht worden. B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, erliess am 16. Februar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafsache (Strafanzeige, Straf- klage) nicht ein, ohne Kosten zu erheben oder Entschädigungen zuzusprechen. C. Dagegen reichten die beiden Privatkläger am 27. Februar 2023 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und gegen Herrn Z _________ sei im Sinne der Strafklage vom
1. April 2020 (MPG 20 206) eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
2. Den Privatklägern sei eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen. D. Der Beschwerdegegner beantragte in den begründeten Stellungnahmen vom
16. und 17. März 2023, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Staatsanwalt- schaft hinterlegte am 21. März 2023 die Akten und verzichtete unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die beschwer- deführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte
- 3 - des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). 1.3 Die Beschwerdeführer haben die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2023, welche noch am gleichen Tag versandt worden ist, am 17. Februar 2023 in Emp- fang genommen und dagegen am 27. Februar 2023 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.4 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO anfechten. Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden ist (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Bei Straftaten ge- gen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allge- meinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen von Personen öffentlichen Glaubens, mithin das Interesse des Staates an einer zuver- lässigen Amtsausführung. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls durch die Urkundenfälschung eine bestimmte Person benachteiligt wird; namentlich wenn mit der Urkundenfälschung gleichzeitig ein schädigendes Vermögens- delikt ausgeübt wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, 137 IV 167 E. 2.3.1, 129 IV 53 E. 3.2 f., 119 IA 342 E. 2b; Mazzucchelli/Postizzil, Basler Kommentar, 2. A., N. 73, 85a zu Art. 115 StPO).
- 4 - Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschuldigte habe im Zivilverfahren eine ge- fälschte Urkunde als Beweismittel hinterlegt und sie damit zu betrügen versucht. Als mutmasslich Geschädigte sind sie unmittelbar in ihren Rechtsgütern betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom
27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). Dabei dürfen sie auch Beweise würdigen, etwa wenn der Strafkläger ein widersprüchli- ches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von
- 5 - vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3, 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). 2.2 Der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender unstrittiger Sachver- halt zu Grunde: Die beiden Beschwerdeführer haben als Pächter mit dem Beschuldigten und dessen Ehegattin als Verpächter einen Pachtvertrag über das Motel und Restaurant A _________ in B _________ abgeschlossen. Der Kontrakt wurde von allen Parteien unterzeichnet und datiert vom 27. September 2013 bzw. 2. Oktober 2013. Die Parteien haben eine feste Pachtdauer von sechs Monaten, beginnend am 1. Dezember 2013 bis am 31. Mai 2014 und einen monatlichen Pachtzins von Fr. 10'000.00 vereinbart. Im Zu- sammenhang mit dem Pachtverhältnis gründeten die Pächter die Kollektivgesellschaft «Motel- Restaurant A _________, X _________ & Co., B _________», deren Eintragung und Beginn am 24. Oktober 2013 erfolgte. Die beiden Pächter kündigten am 4. Februar 2014 das Pachtverhältnis ausserordentlich auf den 28. Februar 2014. Die Kollektivge- sellschaft wurde am 21. Februar 2014 gelöscht. Der Beschuldigte betrieb den Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 für ausstehende Schulden aus dem Pachtverhältnis, wogegen dieser keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und dessen Ehe- frau am 3. Januar 2020 eine negative Feststellungsklage über den in Betreibung gesetz- ten Betrag von Fr. 20'711.90 nebst 5% Zins seit dem 1. März 2014 ein. Im Zivilverfahren hinterlegte der Beschuldigte eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Pachtver- trags betreffend die Bezahlung der ausstehenden Pachtzinsen und die Auflösung des Pachtverhältnisses, datiert vom 26. und 27. Februar 2014. Gemäss der Ziffer 1 verein- barten die Parteien: «Die Pächter bezahlen vom ausstehenden Pachtzins der Monate Dezember 2013, Januar 2014 und Februar 2014, von gesamthaft Fr. 25'000.--, am Mon- tag den 24. Februar 2014 an die Verpächter als Teilzahlung des Pachtzinses Fr. 6'000.-
- (Franken sechstausend)». In Ziffer 2 steht: «Der Restpachtzins der Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 von Fr. 19'000.-- (Franken neunzehntausend) ist zahlbar in 19 Monatsraten à Fr. 1'000.--, zahlbar am letzten jedes Monats, erstmals am 31. März 2014. Für diese Ratenzahlung ist den Verpächtern eine Kopie eines Dauerauftrages bei einer Bank im Verlaufe des Monats März 2014 zuzustellen». Weiter regelten die Parteien in Ziffer 6 den Rückzug des Retentionsbegehrens durch den Verpächter nach der Zahlung von Fr. 6'000.00 gemäss Ziffer 1.
- 6 - 2.3 Die Beschwerdeführer erhoben am 1. April 2020 eine Strafklage wegen Urkunden- fälschung (Art. 317 StGB) sowie versuchtem Betrug (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) und behaupteten, ihre Unterschriften auf der im Zivilverfahren hinterlegten Vereinbarung seien gefälscht worden. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. Februar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung und begründete, eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) liege nicht vor, zumal der Beschuldigte diese Vereinbarung als Privatperson und nicht als Notar im Amt errich- tet habe. Weiter handle es sich bei der Vereinbarung nicht um eine Urkunde, da die Tatsachen von rechtlicher Bedeutung sich aus anderen Dokumenten ergeben würden. Die Vereinbarung beinhalte keine über den Pachtvertrag hinausgehenden Rechte sowie Pflichten, habe neben den anderen Urkunden keine erhöhte Beweiskraft und würden dem Beschuldigten keinen Vermögensvorteil bringen. Demnach sei auch der Straftatbe- stand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) nicht erfüllt. Sodann habe der Beschul- digte kein Lügengebäude errichtet und sich keiner besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient. Die Vereinbarung habe von den Parteien leicht überprüft werden können, was Arglist und damit versuchter Betrug ausschliesse (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB). Die Beschwerdeführer haben gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eine Beschwerde eingereicht und bringen vor, sie würden einen Vermögensnachteil erleiden. Die Staats- anwaltschaft habe zudem gar nicht geprüft, ob die Unterschriften gefälscht seien, son- dern nur gesagt, es würden sich um Kopien handeln. Es sei ein graphologisches Gut- achten zu errichten. 3. 3.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fäl- schen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unter- schrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), machen sich der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB). 3.2 In diesem Sinne können sich Notare als Personen öffentlichen Glaubens (Art. 110 Abs. 5 StGB; Art. 3 NG) der Urkundenfälschung im Amt strafbar machen, wenn zwischen der Tathandlung und ihrem Amt ein Zusammenhang besteht bzw. eine Berufs- oder Amtspflicht verletzt worden ist (Bundesgerichtsurteil 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002 E. 4). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellte, verfasste der Beschuldigte die
- 7 - besagte Vereinbarung als Privatperson zu eigenen Zwecken und nicht in seiner Funktion als Notar. Mithin fällt eine Strafbarkeit nach Art. 317 StGB ausser Betracht. Da das Straf- monopol beim Staat liegt und insoweit die Offizialmaxime gilt (Art. 7 Abs. 1 StPO), ist auch ohne entsprechende Vorbringen der Privatklägerschaft der Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB zu prüfen, soweit die Urkun- denfälschung im Amt als lex specialis ausgeschlossen werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet oder beurkunden lässt. Tatvarianten der Urkundenfälschung sind un- ter anderem das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem vermeintlichen Urheber nicht identisch ist («Fälschen einer Urkunde»; Urkundenfäl- schung i.e.S.) und das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen («Falsch- beurkundung»). Die Falschbeurkundung erfordert eine erhöhte Glaubwürdigkeit an die Urkunde; der Adressat muss ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Demgegenüber bestehen bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne nicht dieselben hohen Anforderungen an die Beweiseignung des Schriftstücks (Bundes- gerichtsurteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3, 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2). Zu prüfen ist bloss, ob die Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 123 IV 17 E. 2c; Bundesgerichtsurteile 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2, 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3). 4.2 Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der sog. «Geistigkeits- theorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Wer eine Unterschrift fälscht, errichtet objektiv eine unechte Urkunde (BGE 128 IV 265 E. 1.2; Bundesgerichtsurteil 6B_772/2011 vom
26. März 2012 E. 2.4.1). Ebenso ist die Urkunde unecht, wenn der wirkliche Aussteller neben seiner Unterschrift diejenige eines andern als Mitunterzeichner hinzufügt (Boog, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 9 zu Art. 251 StGB).
- 8 - 4.3 In Frage kommt vorliegend somit eine Urkundenfälschung im engeren Sinne, da dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die Unterschriften der Beschwerdeführer auf der Vereinbarung über die Bezahlung der ausstehenden Pachtzinse und die Auflö- sung des Pachtverhältnisses gefälscht. Entgegen der Ausführungen der Staatsanwalt- schaft erscheint die Vereinbarung per se geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Ihr kommt über den Pachtvertrag hinaus eigenstän- dige Bedeutung zu, zumal sich die Parteien damit über die Beendigung und die Tilgung der ausstehenden Schulden ausgesprochen haben. Einfach-schriftliche Vertragsdoku- mente sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Vertragsparteien übereinstim- mend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.3.3). Unter Umständen könnte die Vereinbarung gar als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, wobei nach der sogenannten «Basler Rechtsöffnungspraxis» noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssten (Art. 82 Abs. 1 SchKG; BGE 145 III 20 E. 4.3.1; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 99 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen). Insgesamt kommt der Vereinbarung in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinn Urkundenqualität zu. 4.4 Vorliegend ist zu prüfen, ob auf der Grundlage der Behauptungen der Beschwerde- führer und der vorhandenen Beweise ein Anfangsverdacht besteht, welcher über blosse Vermutungen hinausgeht und die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt. 4.4.1 Zentrales Beweismittel ist die Vereinbarung, welche laut den Beschwerdeführern gefälscht worden sein soll. Der Kontrakt regelt die Vertragsauflösung und die Tilgung der ausstehenden Schulden aus dem Pachtverhältnis. Sie ist auf Seiten der Verpächter vom Beschuldigten mittels Originalunterschrift signiert sowie auf den 27. Februar 2014 datiert worden. Für die Pächter liegen in Kopie zwei Unterschriften vor und ein ebenfalls in Ko- pie angegebenes Datum vom 26. Februar 2014. Übrige Dokumente wie der Pachtvertrag, der Nachtrag zum Pachtvertrag oder die In- spektionskontrolle wurden jeweils von allen vier Parteien in Original unterzeichnet (S. 297, 298). Sodann ist mit der Kündigung des Pachtverhältnisses ein weiteres Doku- ment mit einer Originalunterschrift der Beschwerdeführer aktenkundig (S. 299). Ein Ver- gleich der Unterschriften zeigt, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Ver- einbarung mit jenen auf den übrigen Dokumenten vermeintlich übereinstimmt, soweit dies von blossen Augen beurteilt werden kann. Die andere Unterschrift auf der Verein- barung, welche von der Beschwerdeführerin stammen müsste, weicht jedoch von der Signatur anderer Aktenstücken ab.
- 9 - 4.4.2 Alle vier Parteien wurden zu den Tatvorwürfen polizeilich befragt. Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2020, dass eine Vereinbarung erstellt worden sei und er eine solche unterzeichnet habe. Der Verpächter habe alle Versprechungen, die er gemacht habe, nicht eingehalten. Er hätte sich zu diesem Zeitpunkt nie dazu hinreissen lassen, eine Vereinbarung zu unter- zeichnen, wonach er ihm etwas schulde. Optisch sehe dies seiner Unterschrift ähnlich, aber es sei nicht seine (S. 214). Ebenso dementierte die Beschwerdeführerin am 15. September 2020, die entspre- chende Vereinbarung unterzeichnet zu haben. Die Unterschrift entspreche nicht der ih- rigen. Damals habe sie mit X _________ unterzeichnet, aber seit der Scheidung sei ihr Name Y _________. Ihre Unterschrift weise einen ganz anderen Schriftzug auf. Zum Beweis hinterlegte sie den Reisepass und die neue Aufenthaltsbestätigung (S. 174). Die Ehegattin des Beschuldigten erklärte am 14. April 2021, sie denke, ihr Ehemann habe mit den Pächtern die Vereinbarung errichtet. Sie sei wahrscheinlich nicht anwe- send gewesen, sonst hätte sich auch mitunterschrieben (S. 223). Der Beschuldigte erläuterte am 14. April 2020, der Beschwerdeführer habe ihm am
20. Februar 2014 eine E-Mail betreffend die ausstehenden Mietzinszahlungen geschickt. Den Vorschlag habe der Beschuldigte in einer Vereinbarung umgesetzt und diese dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer habe die unterzeichnete Vereinba- rung zurückgeschickt und er habe sie danach selbst auch noch unterzeichnet. Er habe nur die persönliche Unterschrift als Verpächter hingesetzt und nicht jene der Pächter gefälscht. Aus seiner Sicht sei durch Vergleich mit anderen Dokumenten offensichtlich und klar, dass es sich hierbei um die Unterschrift des Beschwerdeführers handle. Von einer Urkundenfälschung könne keine Rede sein (S. 242, 244). Ob der Beschwerdefüh- rer die Vereinbarung seiner Ehefrau gezeigt habe und von wem die Unterschrift unter jener des Beschwerdeführers herstamme, wisse er nicht. Offensichtlich stimme die zweite Unterschrift nicht mit jener auf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin überein. Er habe die Vereinbarung mit den zwei Unterschriften per Post vom Beschwer- deführer erhalten (S. 245, 250). Ob er das Original oder nur eine Kopie erhalten habe, könne er nicht mehr sagen (S. 246). Danach gefragt, wieso er erst im 2019 eine Betrei- bung eingeleitet habe, meinte er, er habe seit der Unterzeichnung nie mehr etwas vom Beschwerdeführer gehört. Die Angelegenheit sei ein bisschen in Vergessenheit geraten und kurz vor der Betreibung habe er sich um verschiedene Angelegenheiten des Be- triebs gekümmert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht
- 10 - nachgekommen sei. Geldschulden seien ganz klar Bringschulden und der Beschwerde- führer hätte genug Zeit gehabt, seine Zusage zu erfüllen (S. 246). Auch Nachfrage, wieso er die Vereinbarung nicht vorab unterzeichnet habe, erklärte der Beschuldigte, der Vorschlag zum Vergleich sei vom Beschwerdeführer gekommen und er habe diesem die Möglichkeit geben wollen, zu sagen, ob er mit dem ausgearbeiteten Dokument einver- standen sei (S. 249). 4.4.3 Die erwähnte E-Mail vom 20. Februar 2014 ist aktenkundig. Darin insistiert der Pächter gegenüber dem Verpächter, es solle doch möglich sein, miteinander zu reden, sich zusammen zu setzen und zu einigen, wie die Situation gelöst werden könne. Der Beschwerdeführer schlägt wortwörtlich vor: «Wir bieten Ihnen folgendes: Sie ziehen al- les zurück und wir kommen nächste Woche zusammen. Von unserer Seite übergeben wir Ihnen einen Teil des Mietzinses (CHF 6'000.-, sechstausend Franken) und den Rest teilen wir in Monatsraten auf. Wir sind auf jeden Fall offen, mit Ihnen eine Lösung zu finden. Teilen Sie mir bitte mit, ob Sie damit einverstanden sind?» (S. 131). 4.5 Die Schilderungen des Beschuldigten zur Entstehung der Vereinbarung sind strin- gent und nachvollziehbar. Sie lassen sich durch Beweise stützten, insbesondere durch die zitierte E-Mail vom 20. Februar 2014. Diverse Punkte daraus, beispielsweise die Mietzinsabzahlung und der erwähnte Rückzug wurden in die Vereinbarung eingearbei- tet. Ein Teil der Abmachung wurde auch umgesetzt, so haben die Pächter den Betrag von Fr. 6'000.00 bezahlt und der Verpächter hat das Retentionsbegehren zurückgezo- gen. Auf der anderen Seite widerspricht die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zu jenem Zeitpunkt nicht zu Vergleichsverhandlungen bereit gewesen sei, besagter digitaler Botschaft diametral. Laut der E-Mail, ging die Offensive für den Einigungsversuch vom Pächter aus. Es er- scheint schlüssig, dass der Verpächter als Notar, welcher sich mit Verträgen auskannte, daraufhin eine Vereinbarung aufsetzte, dem Beschwerdeführer zustellte und es diesem überliess, zuerst zu unterzeichnen oder Änderungsvorschläge anzubringen. Die retour- nierte Vereinbarung ergänzte er danach mit seiner eigenen Unterschrift, was sich auch mit den angegebenen Daten, 26. Februar 2014 und 27. Februar 2014 erklären lässt. Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht weiter, dass er offen zugegeben hat, wenn er etwas nicht wusste, zum Beispiel, ob er das Original oder eine Kopie mit den zwei Unterschriften zurückerhalten hat. Es ist ihm auch zu Gute zu halten, dass er die
- 11 - zweite Unterschrift auf der Vereinbarung nicht mit der Signatur der Beschwerdeführerin auf offiziellen Dokumenten als identisch erachtet hat. Die Umsetzung der behaupteten Urkundenfälschung erscheint weiter unstimmig. Es ist nicht logisch, weshalb der Beschuldigte die Unterschrift des Beschwerdeführers mit ei- ner derartigen Exaktheit hätte fälschen sollen, aber jene der Beschwerdeführerin derart offensichtlich nachgeahmt hätte, so dass diese auf einen Blick als Fälschung entlarvt werden könnte. Zudem legte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2023 nachvollziehbar dar, es wäre technisch zwar möglich gewesen, die Unterschrift des Beschwerdeführers in die Vereinbarung hineinzukopieren, nicht aber der Beisatz «26. Februar 2014», weil kein anderes Dokument mit dieser handschriftlichen Datierung existieren würde. Die gesamten Umstände – die Auflösung des Pachtverhältnisses, der E-Mail-Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer, die Suche nach einer einver- nehmlichen Lösung – sprechen klar dafür, dass der Verpächter die aufgesetzte Verein- barung dem Pächter zugestellt hat und jener ein Exemplar mit zwei Unterschriften darauf zurückgesandt hat. Ob er selbst die Unterschrift seiner Ehegattin unter die eigene ge- setzt hat oder diese ebenfalls mitunterzeichnet hat, kann offenbleiben. Jedenfalls er- scheint die Behauptung, der Beschuldigte habe die Unterschrift gefälscht, unwahr- scheinlich und ohne plausible Tatsachengrundlage. 5. 5.1 Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zu- sätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_109/2018 vom
13. Juni 2018 E. 4.1, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). 5.2 Die Privatklägerschaft beantragt die Durchführung eines graphologischen Gutach- tens. Da es sich bei den zwei Unterschriften auf der Vereinbarung um Kopien handelt, dürften gewisse physikalisch-technische Untersuchungen sowie mehrere wesentliche graphischen Merkmalsklassen nur eingeschränkt oder gar nicht anwendbar sein (vgl. Richtlinie 4.1 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung, abrufbar unter: https://www.gfs2000.de/richtlinien_de.html). Doch selbst wenn ein solches Gutachten errichtet würde, wäre daher nicht zu erwarten, dass dieses aufgrund der Ausgangslage die gewonnene Überzeugung zu erschüttern vermöchte. Es ist nur schwer vorstellbar,
- 12 - dass eine solche Expertise ein hinreichend sicheres Resultat liefern könnte, dass der Beschuldigte die Unterschriften gefälscht hätte. 6. 6.1 Die Privatklägerschaft wirft dem Beschuldigten neben der Urkundenfälschung ver- suchten Betrug vor. Zwischen Urkundenfälschung und Betrug besteht wegen der Ver- schiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5, 129 IV 53 E. 3). 6.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Das Gegenüber soll sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte An- zeichen für Unechtheit aufweisen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2). Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkei- ten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Bundesgerichtsurteile 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2, 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 6.3 Da vorliegend kein plausibles Sachverhaltsfundament für die Urkundenfälschung besteht und sich der Betrugsvorwurf darin erschöpft, fehlen auch für diesen Tatbestand hinreichende Anhaltspunkte, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Es wäre schliesslich sowohl in Bezug auf die Urkundenfälschung wie auch den Betrug betreffend zu prüfen, ob überhaupt eine Bereicherung möglich ist, zumal der Beschul- digte laut hier strittiger Vereinbarung den Pächtern finanziell entgegenkommt.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen.
- 13 - 8. 8.1 Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihren Anträgen, womit ihnen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichts- gebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren wenig umfang- reich, aber es waren im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme einige Tat- und Rechtsfragen zu beurteilen – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 ver- rechnet. 8.3 Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfah- rensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat der Beschuldigte, gegen welchen mit der Nichtanhandnahmverfü- gung keine Strafuntersuchung eröffnet wird, grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Darunter fallen insbesondere die Auslagen für die Wahlverteidigung der be- schuldigten Person (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 139 IV 241 E. 1) oder Entschädi- gungen für wirtschaftliche Einbussen, vor allem Lohn- oder Erwerbseinbussen, soweit diese kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zu- rückzuführen sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 237 E. 1.3). Eine Entschädi- gung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teil- nahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen ist in der StPO indes nicht vorgesehen (Bundesgerichtsurteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1).
- 14 - Der Beschuldigte hat keine anwaltliche Vertretung bestellt und legt nicht dar, dass das Strafverfahren für ihn kausal eine wirtschaftliche Einbusse nach oben erwähnten Krite- rien zur Folge gehabt hätte. Eine solche ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Mithin ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.00 werden Y _________ und X _________ auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 26. Juni 2023